Turn- und Sportverein Jevenstedt von 1919 e. V.
Satzung
beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Januar 2004
zuletzt geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Januar 2010
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beiträge
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Anspruch an das Vereinsvermögen
§ 6 Haftung und Versicherungsschutz
§ 7 Maßregelungen
§ 8 Tennisabteilung
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der am 24. Mai 1919 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Jevenstedt von 1919 e. V.“ ( TuS Jevenstedt )
- Der Verein hat seinen Sitz in 24808 Jevenstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rendsburg eingetragen.
- Der TuS Jevenstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die freiwillige und selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht durch die Errichtung von
Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sportlichen Jugendbildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Kalendervierteljahr gegenüber dem
Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen
- Zahlungsrückstandes von mehr als einem halben Jahr
- erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
§ 3 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag und die Abteilungsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Den Sonderbeitrag Tennis beschließt die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag der
Tennisabteilung. Die Beiträge sind fällig im auf die Jahreshauptversammlung folgenden Kalendermonat bzw. im Eintrittsmonat als Jahresbeitrag. Die Zahlung hat unbar zu erfolgen durch
Lastschriftermächtigung. Die bisherigen Regelungen behalten bei vor dem 1.4.2004 bestehenden Mitgliedschaften Gültigkeit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen sportlicher Art teilnehmen, ggf. werden Abteilungsbeiträge fällig.
- Jedes Mitglied ist zur schonenden Behandlung der der vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte verpflichtet. Durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstandene
Schäden sind zu ersetzen.
§ 5 Anspruch an das Vereinsvermögen
Durch Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Dies gilt für alle Abteilungen.
§ 6 Haftung und Versicherungsschutz
- Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten.
- Der Verein haftet nicht für bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Diebstähle.
- Jedes Mitglied treibt Sport auf eigene Verantwortung. Vom TuS Jevenstedt ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Jedes Mitglied ist für die umgehende Meldung eines Unfalls
- an den Unfall-Sachbearbeiter des Vereins verantwortlich.
- Der Verein übernimmt keine Haftung für unerlaubte Handlungen seiner Mitglieder.
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands verstoßen, kann der Gesamtvorstand folgende Maßregelungen beschließen:
- Verweis
- Geldstrafe
- befristeter Ausschluss vom Spielbetrieb, Trainingsbetrieb oder anderen Veranstaltungen
- Ausschluss aus dem Verein
§ 8 Tennisabteilung
- Die Tennisabteilung bildet eine Sonderabteilung im Verein.
- Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist gesondert schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand.
- Der Abteilungsvorstand besteht aus dem/der:
- Abteilungsleiter/in
- Stellvertretenden Abteilungsleiter/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in
- Schriftführer/in
4. Es findet jährlich eine Abteilungsversammlung statt. Die
Regelungen des § 10 gelten entsprechend.
5. Die Ein- und Ausgaben für bzw. durch die Tennisabteilung
werden im Rahmen der Vereinskasse als Unterkasse in
einem gesonderten Journal geführt.
6. Verträge der Tennisabteilung bedürfen der
Genehmigung durch den Vorstand.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
- Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn
- der Vorstand es beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem
14. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
Vorsitzende.
5. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Einladung mit Tagesordnung zu
Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher
in den Schaukästen des Vereins zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands
- Kassenbericht
- Kassenprüfungsbericht
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
7. Zu wählen für 2 Jahre sind in ungeraden Kalenderjahren:
- Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- Abteilungsleiter/in Turnen/Gymnastik
- Abteilungsleiter/in Tennis
- Abteilungsleiter Basketball
- Zu wählen sind in geraden Kalenderjahren:
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart
- Abteilungsleiter Fußball Senioren
- Abteilungsleiter Fußball Jugend
- Volleyball
8. Es wird in jedem Jahr 1 Kassenprüfer/in für 2 Jahre
gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Beide
Kassenprüfer/innen prüfen die Kassen des Vereins nach
Abschluss des Geschäftsjahres und berichten der
Mitgliederversammlung.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7
Tage vorher an den Vorstand zu richten.
§ 11 Der Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt.
- Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:
- der/die Schriftführer/in
- die Abteilungsleiter/innen der einzelnen Sportarten:
- Basketball
- Fußball Jugend
- Fußball Senioren
- Tennis
- Turnen/Gymnastik
- Volleyball
Der Gesamtvorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Der Gesamtvorstand tagt regelmäßig zur Führung des Vereinsbetriebs.
§ 12 Protokollierung
Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Abteilungsversammlungen sind schriftlich zu rotokollieren. Die Niederschriften müssen mindestens die Beschlüsse dokumentieren; sie sind vom/von der
Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitlieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ -Mehrheit.
- Die Vereinsauflösung darf nur beantragt werden durch Beschluss des Gesamtvorstands mit ¾-Mehrheit oder durch schriftliche 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen in die Gemeinde Jevenstedt mit der Auflage, es gemeinnützig im Sinne des § 1 der
Satzung zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Januar 2004 zum 1. April 2004 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 14. März 1980.
Diese Satzung tritt nach Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Januar 2010 in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen von 2004 bzw. 2005
Die Änderung tritt zum 29.Januar 2010 in Kraft.
Jevenstedt, den 28. Januar 2010
Heiko Wisser Lars Röthig Susanne Kaak
1. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Kassenwartin